Begriff Macht nach dem Politiklexikon

01.03.2023 18:36
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#1
hu

Begriff: Macht
Macht ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet wird.

Das bedeutet für die Möglichkeit der Macht-Habenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen (nach dem Soziologen Max Weber).

Macht kann von Personen, Gruppen, Organisationen, Parteien, Verbänden, bzw. dem Staat ausgeübt werden

oder von gesellschaftlichen (wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen, kulturell-religiös geprägten) Strukturen ausgehen.
Demzufolge wird zwischen persönlicher und sozialer Macht sowie Macht-Strukturen unterschieden.
Entsprechend ihrer (sozialen) Entwicklung verfügen alle Gesellschaften über unterschiedliche (persönliche, soziale, anonyme) Macht-Positionen.

Macht-Verhältnisse beschreiben immer zweiseitige (Austausch-)Verhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) Macht verfügt
(z. B. über Belohnung, Bestrafung) und Einfluss nehmen kann (z. B. über Anreize, Wissen)
und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen Widerspruch erhebt
bzw. nichts gegen die Ausübung der Macht unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen wird.
Probleme der Macht-Ausübung können dadurch verstärkt werden, dass keine persönliche Zuordnung der ausgeübten Macht mehr möglich ist,
weil Macht anonym (z. B. aufgrund wissenschaftlich-technischer, wirtschaftlich-technischer Strukturen oder Sachzwänge) ausgeübt wird.

Da Macht ein generelles Phänomen sozialer Gemeinschaften ist, bleibt es eine dauerhafte politische und soziale sowie ethische und erzieherische Aufgabe, Missbrauch von Macht zu verhindern.
In der politischen Praxis wurden hierfür entwickelt:
a) institutionelle Beschränkungen durch Gewaltenteilung/ Gewaltenverschränkung,
Rechtsordnung, zeitliche Begrenzung,
b) das politisch-soziale Prinzip der Gegenmachtbildung : Checks and Balances und das Prinzip der Öffentlichkeit (Information, Transparenz, öffentliche Auseinandersetzung) und
c) vertragliche und rechtliche Formen freiwilligen Verzichts auf Ausübung oder Nutzung vorhandener Macht (z. B. zwischen Staaten).
Können Macht-Verhältnisse auf Dauer errichtet werden und prägen sie entsprechende soziale Regeln und Ordnungen, wird dies soziologisch als legitime Machtausübung bzw. legitime Herrschaft bezeichnet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7. aktualisierte u. erweiterte Auflage, Bonn: Dietz 2020.
(Lizenzausgabe der bpb Bundeszentrale für politische Bildung: vergriffen)
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/pol...on/17812/macht/

Anmerkung:
humano hat
interne Links rausgenommen
Zeilen anders umgebrochen
und kleine Ergänzungen hinzugefügt
Der Sinn bleibt gleich


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